Die neuen Regelungen sind für Bilanzstichtage nach dem 01.01.2016 zwingend anzuwenden. Für Jahresabschlüsse zum 31.12.2015 besteht ein Anwendungswahlrecht. Welche Folgen hat dies?
Hält die Niedrigzinsphase weiterhin an, ist mit folgenden Bewertungszinsen in der Zukunft zu rechnen (Annahme: Zinsniveau entspricht künftig dem Mittelwert der letzten 3 Monate, Basiswerte iboxx und Bundesbank):
Stichtag | Zins (bisherige Methode) | Zins (Neuregelung) |
---|---|---|
31.12.2015 | 3,89 % | 4,31 % |
31.12.2016 | 3,37 % | 4,10 % |
31.12.2017 | 3,03 % | 3,82 % |
31.12.2018 | 2,63 % | 3,40 % |
31.12.2019 | 2,45 % | 3,04 % |
31.12.2020 | 2,31 % | 2,80 % |
31.12.2021 | 2,27 % | 2,52 % |
Prognosen, Stand 27.01.2016
Künftig ist die Rückstellungsbewertung nach HGB sowohl mit dem Zins aus der 10-jährigen Durchschnittsbildung, als auch mit dem Zins aus der 7-jährigen Durchschnittsbildung durchzuführen. Der Differenzbetrag unterliegt einer Ausschüttungssperre.
Der Zinsaufwand aus der Änderung des Rechnungszinses sinkt. Wurde zum 31.12.2015 beispielsweise bei einem Erfüllungsbetrag von 10 Mio EUR ein Aufwand aus der Rechnungszinsänderung von 1 Mio EUR ermittelt (Zinssenkung von 4,53 % auf 3,89 %), so sinkt dieser Aufwand auf ca. 340 TEUR (Zinssenkung von 4,53 % auf 4,31 %). Der Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtung sinkt entsprechend.
Wird das Wahlrecht zum 31.12.2015 nicht genutzt (und dort weiterhin mit einem Zins von 3,89 % bilanziert), so steigt der Rechnungszins auf 4,10 % zum 31.12.2016, mit der Folge eines Ertrags aus der Rechnungszinsänderung.
Wurden in der Vergangenheit Prognosen über die künftige Rückstellungshöhe erstellt, so sind diese weitestgehend hinfällig. Die Bilanzwerte zum 31.12.2015 können voraussichtlich nachträglich abgesenkt werden mit den entsprechenden positiven Folgen für das Eigenkapital.