Der Deutsche Bundestag hat am 21.06.2015 das sog. BilRUG in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 17. Juni 2015 verabschiedet. Wesentliche Änderungen in der Beschlussempfehlung gegenüber dem Regierungsentwurf stellen sich wie folgt dar:
- Die Vorschrift zur Befreiung von Tochterunternehmen von bestimmten Rechnungslegungsvorgaben (§ 264 Abs. 3 HGB-E) wurde präzisiert. Nach Auffassung des Rechtsausschusses reicht für die erforderliche Einstandspflicht des Mutterunternehmens auch künftig im Regelfall eine infolge eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages eintretende Verlustübernahme nach § 302 AktG aus.
- Zu der vorgesehenen Ausschüttungssperre für Beteiligungserträge, auf deren Zahlung noch kein Anspruch besteht (§ 272 Abs. 5 HGB-E), vertritt der Rechtsausschuss die Auffassung, dass es zur Entstehung eines solchen Anspruchs in der Regel genügt, wenn die Kapitalgesellschaft die Beteiligungserträge bilanziell vereinnahmen kann. Auf einen Anspruch im Rechtssinne kommt es nicht an.
- Im Regierungsentwurf war noch vorgesehen, dass für die Inanspruchnahme der Befreiung nach § 292 HGB-E neben dem befreienden Konzernabschluss auch der Konzernlagebericht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen ist (§ 292 Abs. 1 Nr. 3 HGB-E). Diese Voraussetzung wurde gestrichen.
- In § 301 Abs. 2 HGB-E wurde eine Ausnahmemöglichkeit aufgenommen, nach der beispielsweise bei Wegfall einer Befreiung nach § 291 HGB oder § 292 HGB bei erstmaliger Kapitalkonsolidierung auf die Bewertung des Tochterunternehmens zum Erwerbszeitpunkt (und nicht zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung) zurückgegriffen werden kann. Die Anwendung ist im Konzernanhang anzugeben und zu erläutern.
- Schließlich wurden die Übergangsregelungen im EGHGB angepasst. Die Regelungen des BilRUG sind demnach erstmals in Geschäftsjahren anwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist nicht möglich. Die Übergangsvorschriften für die Anhebung der Schwellenwerte für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften einschließlich der neuen Definition der Umsatzerlöse wurden allerdings beibehalten. Diese Regelungen dürfen bereits für das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden. Wird von der vorgezogenen Anwendung dagegen kein Gebrauch gemacht, ist die Anwendung erst im nach dem 31. Dezember 2015 beginnenden Geschäftsjahr möglich. Eine erstmalige Anwendung der neuen Schwellenwerte für das nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht möglich.
Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (Drucksache 18/5256) findet sich hier.