Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der am 19. Juli 2013 in Kraft getretenen EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU, die die 4. und 7. EU-Richtlinie (78/660/EWG und 83/349/EWG) ersetzt, in deutsches Recht. Die Umsetzung hat bis zum 20. Juli 2015 zu erfolgen. Gegenüber dem Referentenentwurf vom 30. Juli 2014 gibt es im Gesetzentwurf einige Änderungen. Abweichungen ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die Erstanwendungsvorschriften. Verpflichtender Erstanwendungszeitpunkt ist nach Artikel 2 des Gesetzentwurfs das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr.
Im Regierungsentwurf wurden unter anderem folgende wesentliche Änderungen zum Referentenentwurf vorgenommen:
- Die Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwert sowie von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens in den Fällen, in denen eine verlässliche Nutzungsdauerschätzung nicht möglich ist, soll - anders als im Referentenentwurf - über einen Zeitraum von zehn Jahren erfolgen.
- Die Befreiungsvoraussetzungen von Personenhandelsgesellschaften nach § 264b HGB werden neu formuliert.
- Aktive latente Steuern sollen in die Berechnung der Bilanzsumme eingehen, was gemäß Referentenentwurf nicht der Fall war.
- Die im Referentenentwurf vorgeschlagene Angabepflicht zu periodenfremden Aufwendungen und Erträgen soll gestrichen werden.
- Die Angabepflichten zu den Erträgen oder Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung werden an den Wortlaut der EU-Bilanzrichtlinie angepasst.
- Die Vorschrift des § 309 Abs. 2 HGB bezüglich der Übertragung des negativen Geschäfts- oder Firmenwerts auf die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung wird neugefasst.
Der Gesetzentwurf kann auf der Internetseite des BMJV heruntergeladen werden.