25. August 2016 | Rechtslage

Insolvenzverwalter darf das Wahlrecht zur getrennten Veranlagung ausüben

Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt lebten und bei denen diese beiden Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorlagen oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten waren, konnten bis zum Veranlagungszeitraum 2012 u. a. zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Bei diesem Veranlagungswahlrecht von Ehegatten handelte es sich nicht um ein höchstpersönliches Recht, sondern um ein vermögensmäßiges Verwaltungsrecht.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass das vermögensmäßige Verwaltungsrecht in der Insolvenz dem Insolvenzverwalter zusteht. Deshalb darf der Insolvenzverwalter für den Insolvenzschuldner das Wahlrecht zur getrennten Veranlagung ausüben.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 bestehen für Ehegatten folgende Veranlagungsarten: Einzelveranlagung mit Anwendung des Grundtarifs, Sondersplitting im Trennungsjahr, Verwitwetensplitting und Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting.

Autor: Claus Baier