Eltern machten einen Eigenanteil für die Heimunterbringung ihres an ADHS erkrankten Kindes als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte außergewöhnliche Belastungen unter Abzug einer Haushaltsersparnis an. Gegen den Abzug der Haushaltsersparnis wehrten sich die Eltern.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen im Falle von psychotherapeutischen Behandlungen und der medizinisch erforderlichen auswärtigen Unterbringung eines an einer Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen voraussetzt, dass die normierten Nachweise erbracht werden. Diese Nachweise können nicht durch andere Unterlagen ersetzt werden, sodass der Abzug der Haushaltsersparnis gerechtfertigt war.