Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein geleastes Fahrzeug zur dienstlichen und privaten Verwendung, wird die 1% -Methode für die Privatnutzung angewandt und wird sein Barlohn um die vom Arbeitgeber getragenen Leasingraten gekürzt, ist dieser Betrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Schon begrifflich können hier keine Werbungskosten vorliegen, weil es sich dabei um „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ handeln muss. Ein Barlohnverzicht ist keine Aufwendung in diesem Sinne und erfüllt damit diese Voraussetzungen nicht.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Berlin Brandenburg)